Politik trifft Kreislaufwirtschaft – Impulse für ein nachhaltiges Recycling
Immer mehr Regierungen erkennen, dass für ein nachhaltiges Bestehen kreislauffähige Praktiken in der Wirtschaft zu fördern und die Gesellschaft zu einem bewussteren Umgang mit Ressourcen zu ermutigen sind. Globale Trends bestätigen, dass politische Strategien immer mehr auf die Minimierung von Abfall ausgerichtet werden. Dazu zählt auch das Schaffen von Anreizen, dass Unternehmen ihre Prozesse für die Produktion überdenken und ressourcenschonender gestalten können.
Für eine effiziente Kreislauf- und Ressourcenwirtschaf stellt das Recycling eine Schlüsselkomponente dar. Die Erhöhung der Quoten zum Recycling, die Förderung von Innovationen entlang der davon betroffenen Prozesse und die Schaffung entsprechender politischer Rahmenbedingungen sind zentrale Ansätze der Politik und Verwaltung, um diesen Weg zu ebnen.
Europäische Union: Leitbild einer „Circular Economy“ in der Transformation zur Nachhaltigkeit
Die Europäische Union (EU) hat sich zu einer Vorreiterin der Kreislauf- und Ressourcenwirtschaft entwickelt. Sie hat ehrgeizige Ziele und Richtlinien festgelegt, um den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft zu fördern. Im Jahr 2020 hat die Kommission der EU einen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft mit konkreten Maßnahmen vorgelegt, um Ressourcen effizienter zu nutzen, Abfälle zu reduzieren und das Recycling zu fördern. Zu der kontinuierlichen Entwicklung zählt auch die Prüfung, eine verbindliche Quote für das Recycling einzuführen. Diese Quote würde Hersteller verpflichten, bei der Herstellung neuer Produkte einen bestimmten Anteil an recycelten Materialien zu verwenden. Eine besondere Stellung nimmt dabei das ressourcenbindende und energieintensive Bauwesen ein [1].
Bundesrepublik Deutschland: Kreislaufwirtschaft als Querschnittsthema
Auf der Ebene der Staaten setzt die Bundesrepublik Deutschland die Vorgaben der EU um und entwickelt eigene Strategien zur Förderung der Kreislauf- und Ressourcenwirtschaft. Mit gesetzlichen Regelungen [2, 3, 4, 5, 6, 7] und Förderprogrammen [8] werden Wirtschaft und Gesellschaft gleichermaßen zur aktiven Beteiligung an nachhaltigen Praktiken motiviert. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf innovativen Technologien und dem Ausbau der Infrastrukturen im Umfeld des Recyclings. So sind deutsche Behörden und Einrichtungen verpflichtet, bei der Beschaffung rohstoffschonende, abfallarme, reparaturfreundliche, schadstoffarme und recyclinggerechte Produkte ausdrücklich zu bevorzugen, sofern dies nicht mit unangemessenen Mehrkosten verbunden ist.
Freistaat Sachsen: Die Wende hin zu Kreisläufen und Wiederverwendung
Die landesspezifischen Maßnahmen in Sachsen [9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16] tragen wesentlich dazu bei, eine auf die spezifischen regionalen Bedürfnisse ausgerichtete Politik für die Kreislauf- und Ressourcenwirtschaft zu gestalten. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Berücksichtigung der Einzigartigkeit und Vielfalt der sächsischen Wirtschafts- und Kulturlandschaft gelegt. Mit einer gezielten Umsetzung von Förderrichtlinien – beispielsweise die Förderrichtlinie Energie und Klima (FRL EuK/2023) [17] – möchte Sachsen nicht nur nachhaltige Praktiken etablieren, sondern auch die ansässigen Unternehmen bei der Umstellung auf kreislauffähige Prozesse unterstützen.
Die enge Zusammenarbeit mit der lokalen Wirtschaft spielt dabei eine Schlüsselrolle. Durch Partnerschaften und gezielte Maßnahmen werden Anreize geschaffen, um Unternehmen bei der Integration neuer Ansätze zu unterstützen. Dabei geht es nicht nur um das Recycling von Abfällen, sondern auch um die Schaffung neuer Geschäftsmodelle und die Förderung innovativer Technologien innerhalb der regionalen Wirtschaftsstruktur.
Stand 2024-03-04
Quellenverzeichnis
[1] Europäische Kommission. Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft. (2020). URL: https://www.consilium.europa.eu/de/policies/circular-economy/
[2] Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist
[3] Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist
[4] Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist
[5] Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist
[6] Abfallbeauftragtenverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2789), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist
[7] Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist
[8] Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. Förderprogramme. URL: https://www.ressource-deutschland.de/themen/kreislaufwirtschaft/innovative-recyclingtechnologien/foerderprogramme/
[9] Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187)
[10] Gesetz zum Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung zur Abfallrückholung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 361)
[11] Sächsisches Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist
[12] Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung von Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzrechts vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 573)
[13] Sächsische Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung vom 15. April 2011 (SächsGVBl. S. 162), die durch Artikel 24 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753) geändert worden ist
[14] Sächsische Abwasserverordnung für Abfallverbrennungsanlagen vom 11. August 2003 (SächsGVBl. S. 310), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist
[15] Pflanzenabfallverordnung vom 25. September 1994 (SächsGVBl. S. 1577)
[16] Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315)
[17] Förderrichtlinie Energie und Klima vom 4. Juli 2023 (SächsABl. S. 999), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315)
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